Allemansrätten
Das Allemansrätten, das so genannte "Jedermannsrecht", beruht auf alten Sitten und Gebräuchen
und regelt das Verhalten von Besuchern und Wanderern in der Wildnis. Es gilt in ganz
Skandinavien, sofern es nicht, wie in manchen Nationalparks, ausdrücklich eingeschränkt
ist. Besuchern und Wanderern gibt dieses Recht die Möglichkeit, das Land weitgehend ohne
Einschränkungen zu durchqueren, in der Natur zu übernachten und diese nach Belieben zu
nutzen ohne Schaden anzurichten sowie fremden Grund und Boden zu Fuß und auf Skiern zu
durchqueren, sofern dabei Ernten, Aufforstungen und ähnliches keinen Schaden nehmen. Werden
Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach
dem Passieren wieder geschlossen werden; damit z.B. kein Vieh entlaufen kann. Zu einigen
Gebieten hat allerdings die Allgemeinheit auch in Schweden keinen Zutritt. Sperrgebiete wie
Schonungen und militärisches Gelände sind entsprechend ausgeschildert. Der Bereich um ein
Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, gilt in Schweden als Privatgrundstück zu dem die
Allgemeinheit ebenfalls keinen Zutritt hat. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht,
spielt hierbei keine Rolle. Hier heißt es "Zutritt nur mit Erlaubnis des Eigentümers".
Wird der Boden nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, erlaubt das Jedermannsrecht
jedem das Zelten für eine Nacht. In der Nähe von Wohnhäusern muß jedoch immer die Erlaubnis
des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In
dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermannsrecht sogar das Zelten an einem Platz
während mehrerer Nächte.
Außerhalb der Ortschaften gestattet das Jedermannsrecht jedem, sein Wohnmobil oder seinen
Wohnwagen für eine Nacht auf öffentlichen Rastplätzen und auf Nebenstraßen an Waldrändern
abzustellen. In jedem Fall muß jedoch gewährleistet sein, daß das abgestellte Fahrzeug
kein vorbeifahrendes Fahrzeug behindert oder gefährdet.
Baden und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an
Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zutrittverbot. Rudern, segeln und führen
von Motorbooten ist auf allen Gewässern gestattet. Besondere Verbote oder Gebote sind durch
behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet.
Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herabgefallene Zweige und Trockenreisig dürfen vom
Boden gepflückt bzw. gesammelt werden. Da einige Pflanzen inzwischen jedoch so selten
wachsen, daß die Gefahr einer kurzfristigen Ausrottung besteht, wurden entsprechende
Pflanzen unter Naturschutz gestellt. Auch in Schweden dürfen unter Naturschutz gestellte
Pflanzen nicht gepflückt werden. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, von
Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, Eicheln und Nüssen, von Harz und von Saft lebender
Bäumen ist ebenfalls verboten. Verstöße werden strafrechtlich als Beschädigung oder
Diebstahl fremden Eigentums verfolgt.
Sofern keine Waldbrandgefahr besteht, ist jedem das Entzünden von Feuer (Lagerfeuer)
gestattet. Bei Trockenheit kann von Gebiet zu Gebiet ein unterschiedlich befristetes
Feuerentzündungsver-bot vorherrschen. Ob ein solches Verbot gerade akut ist oder nicht,
ist im Einzelfall bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung, Polizeistation oder
Touristinformation zu erfragen. Feuer auf Klippen an der Küste und an Binnenseen zu
entzünden ist nicht gestattet.
Die Nutzung der skandinavischen Natur, der Wälder und Wiesen, der Gewässer und Gebirge
schließt selbstverständlich einige Bedingungen mit ein. So dürfen beim Zelten und
Picknicken in skandinaviens Natur keinerlei Reste zurückgelassen werden. Auch ist es
verboten, Abfalltüten neben volle Abfallbehälter zu stellen; wilde Tiere könnten die
Abfalltüten zerreißen und die Abfälle verschleppen. An herumliegenden Büchsen, Scherben,
Flaschenkapseln und scharfkantigen Gebrauchsgegenständen ähnlicher Art können sich Menschen
und Tiere verletzen. Verschluckte Plastiktüten gar verursachen bei den betroffenen Tieren
einen qualvollen Tod.
Verboten ist:
- Bäume fällen
- Zweige abbrechen
- Angeln ohne Angelschein