Allemansrätten
Das Allemansrätten, das so genannte "Jedermannsrecht", beruht auf alten Sitten und Gebräuchen und regelt das Verhalten von Besuchern und Wanderern in der Wildnis. Es gilt in ganz Skandinavien, sofern es nicht, wie in manchen Nationalparks, ausdrücklich eingeschränkt ist. Besuchern und Wanderern gibt dieses Recht die Möglichkeit, das Land weitgehend ohne Einschränkungen zu durchqueren, in der Natur zu übernachten und diese nach Belieben zu nutzen ohne Schaden anzurichten sowie fremden Grund und Boden zu Fuß und auf Skiern zu durchqueren, sofern dabei Ernten, Aufforstungen und ähnliches keinen Schaden nehmen. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden; damit z.B. kein Vieh entlaufen kann. Zu einigen Gebieten hat allerdings die Allgemeinheit auch in Schweden keinen Zutritt. Sperrgebiete wie Schonungen und militärisches Gelände sind entsprechend ausgeschildert. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, gilt in Schweden als Privatgrundstück zu dem die Allgemeinheit ebenfalls keinen Zutritt hat. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Hier heißt es "Zutritt nur mit Erlaubnis des Eigentümers".

Wird der Boden nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, erlaubt das Jedermannsrecht jedem das Zelten für eine Nacht. In der Nähe von Wohnhäusern muß jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermannsrecht sogar das Zelten an einem Platz während mehrerer Nächte.

Außerhalb der Ortschaften gestattet das Jedermannsrecht jedem, sein Wohnmobil oder seinen Wohnwagen für eine Nacht auf öffentlichen Rastplätzen und auf Nebenstraßen an Waldrändern abzustellen. In jedem Fall muß jedoch gewährleistet sein, daß das abgestellte Fahrzeug kein vorbeifahrendes Fahrzeug behindert oder gefährdet.

Baden und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zutrittverbot. Rudern, segeln und führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern gestattet. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet.

Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herabgefallene Zweige und Trockenreisig dürfen vom Boden gepflückt bzw. gesammelt werden. Da einige Pflanzen inzwischen jedoch so selten wachsen, daß die Gefahr einer kurzfristigen Ausrottung besteht, wurden entsprechende Pflanzen unter Naturschutz gestellt. Auch in Schweden dürfen unter Naturschutz gestellte Pflanzen nicht gepflückt werden. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, Eicheln und Nüssen, von Harz und von Saft lebender Bäumen ist ebenfalls verboten. Verstöße werden strafrechtlich als Beschädigung oder Diebstahl fremden Eigentums verfolgt.

Sofern keine Waldbrandgefahr besteht, ist jedem das Entzünden von Feuer (Lagerfeuer) gestattet. Bei Trockenheit kann von Gebiet zu Gebiet ein unterschiedlich befristetes Feuerentzündungsver-bot vorherrschen. Ob ein solches Verbot gerade akut ist oder nicht, ist im Einzelfall bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung, Polizeistation oder Touristinformation zu erfragen. Feuer auf Klippen an der Küste und an Binnenseen zu entzünden ist nicht gestattet.

Die Nutzung der skandinavischen Natur, der Wälder und Wiesen, der Gewässer und Gebirge schließt selbstverständlich einige Bedingungen mit ein. So dürfen beim Zelten und Picknicken in skandinaviens Natur keinerlei Reste zurückgelassen werden. Auch ist es verboten, Abfalltüten neben volle Abfallbehälter zu stellen; wilde Tiere könnten die Abfalltüten zerreißen und die Abfälle verschleppen. An herumliegenden Büchsen, Scherben, Flaschenkapseln und scharfkantigen Gebrauchsgegenständen ähnlicher Art können sich Menschen und Tiere verletzen. Verschluckte Plastiktüten gar verursachen bei den betroffenen Tieren einen qualvollen Tod.

Verboten ist:

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